Allgeimeine Hinweise:
> Das SGB III enthält neben den grundlegenden Regelungen zur Förderung der beruflichen
Weiterbildung (§§ 77 f.) zahlreiche Normen, die spezifische Fallkonstellationen bzw.
befristete Sonderregelungen enthalten (§ 235c, § 417, § 421t
[geplant im Konjunkturprogramm II]). Daneben gibt es Fördermöglichkeiten über den ESF.
> Bei den Förderleistungen muss unterschieden werden zwischen:
Arbeitnehmer-Leistungen: Weiterbildungskosten (WK) = Lehrgangs-, Fahrt-,
Unterbringungs- und Kinderbetreuungskosten)
Arbeitgeber-Leistungen: Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ),
SV-Beiträge (geplant), Qualifizierungskosten (nur ESF-BA-Programm)
> Weiterbildungskosten können nur erstattet werden, wenn die Maßnahme
nach AZWV zertifiziert ist und der Träger der Maßnahme ebenfalls nach
AZWV zertifiziert ist.
Im Zusammenhang des sog. Konjunkturprogramms II sind die Fördermöglichkeiten
für Beschäftigte erweitert worden.
Förderkonstellationen für einzelne Beschäftigtengruppen
Die gesetzlichen Regelungen des SGB III, die dem Laien wie ein undurchdringlicher Dschungel
erscheinen mögen, lassen sich unter in Kaufnahme eingeschränkter Exaktheit im Detail auf die
folgenden zielgruppenspezifischen Faustregeln reduzieren:
Gering qualifizierte Beschäftigte
> Beschäftigte ohne Berufsabschluss bzw. jene, die schon länger nicht in ihrem
erlernten Beruf tätig sind, können durch die Übernahme der WK gefördert werden.
gem. § 77 Abs. 2 SGB III im Zuge einer Umschulung gem. § 417 SGB III im Zuge aller
anderen Weiterbildungen (WeGebAU)
> Gem. § 421t SGB III entfällt im Zuge des Konjunkturpakets II die in § 417 SGB III geregelte
Begrenzung auf KMU.
> Findet die Weiterbildung dieser Beschäftigten während der Arbeitszeit unter
Fortzahlung des Gehalts statt, kann der Arbeitgeber die Gehaltskosten einschließlich
seiner SV-Beiträge erstattet bekommen (AEZ gem. § 235c SGB III)
Ältere Beschäftigte
> Beschäftigte, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, können durch die Übernahme
der WK gefördert werden (§ 417 SGB III).
> Diese Regelung umfasst alle Qualifikationsniveaus.
> Gem. § 421t SGB III entfällt im Zuge des Konjunkturpakets II die in § 417 SGB III geregelte
Begrenzung auf KMU.
> Ein AEZ ist nur möglich, wenn die Älteren zugleich gering qualifiziert sind.
Beschäftigte Fachkräfte
> Im Zuge des Konjunkturprogramms II ist eine Förderung für jene Fachkräfte möglich,
deren Berufsausbildung länger als vier Jahre zurück liegt und die in den vergangenen
vier Jahren an keiner geförderten Weiterbildung teilgenommen haben
(§ 421t Abs. 4 i.V.m. § 417 SGB III).
> Keine Begrenzung auf KMU!
> Ein AEZ für Fachkräfte ist nicht möglich.
Beschäftigte in Kurzarbeit
> Für Beschäftigte, die während der Kurzarbeit an einer Weiterbildung teilnehmen,
gelten die oben skizzierten Fördermöglichkeiten analog.
Für den Arbeitgeber heißt dies, dass ein AEZ nur bei gering qualifizierten
kurzarbeitenden Beschäftigten möglich ist.
> Im Zuge des Konjunkturprogramms II können dem Arbeitgeber die von ihm zu zahlenden
SV-Beiträge für kurzarbeitende Beschäftigte, die an einer Weiterbildung teilnehmen,
in vollem Umfange zu erstatten.
Angebote des Bildungswerks der rheinland-rheinhessichen Wirtschaft
Das bwrw wird im März 2009 neben der ISO-Zertifizierung auch die für die Weiterbildungsförderung
erforderliche Trägerzulassung nach § 84 SGB IIII i.V.m. § 8 AZWV erlangen.
Für Unternehmen, die ihre Beschäftigten in der aktuellen Situation qualifizieren und damit deren
Beschäftigung sicher
und zugleich die individuelle Beschäftigungsfähigkeit ausbauen wollen, können wir bedarfsgerechte
Weiterbildungsmaßnahmen konzipieren und über die sog. Fachkundige Stelle
– in unserem Falle die Certqua GmbH– zertifizieren lassen.
Für die Unternehmen bedeutet dies:
> die Weiterbildungskosten können von der Bundesagentur für Arbeit übernommen
werden – die Beschäftigten erhalten einen Bildungsgutschein sowie Fahrt- und ggf.
Unterkunfts- und Kinderbetreuungskosten erstattet,
> für gering qualifizierte Beschäftigte können die Gehalts- und SV-Kosten in Form eines
Arbeitsentgeltzuschusses an den Arbeitgeber erstattet werden,
> unabhängig von der Qualifikation werden bei Kurzarbeit die vollen AG-SV-Beiträge
von der BA übernommen (geplant mit Konjunkturprogramm II).
Die aus Sicht der Unternehmen sinnvollen Weiterbildungsmaßnahmen konzipiert das Bildungswerk in Abstimmung mit den Verantwortlichen der Betriebe.
Eine Förderung der Weiterbildungskosten setzt die Zertifizierung der Maßnahmen voraus.
Das dafür nötige Verfahren bei den zuständigen Fachkundigen Stellen dauert ca. acht Wochen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die beiden folgenden Ansprechpartner
des Bildungswerks der rheinland-rheinhessichen Wirtschaft gerne zur Verfügung:
Kai Abraham
Prokurist
Ferdinand-Sauerbruch-Str. 9
56073 Koblenz |
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Thorsten Holzhäuser
Geschäftsführer
Ferdinand-Sauerbruch-Str. 9
56073 Koblenz |
Telefon: 0261-5 79 97 58
Telefax: 0261-5 79 89 61 |
|
Telefon: 0261-4 04 06 57
Telefax: 0261-5 79 89 61 |
| E-Mail: abraham.kai (at) bwrw.de |
|
E-Mail: holzhaeuser.thorsten (at) bwrw.de |